Die Rechtslage rund um Repowering hat sich durch das Solarpaket I (Mai 2024) und das Solarspitzengesetz (2025) deutlich verändert — überwiegend zugunsten der Betreiber.
EEG
EEG 2023 / Solarpaket I
Repowering von Freiflächenanlagen ohne Defekt-Nachweis möglich (seit EEG 2023). Solarpaket I überträgt diese Regelung auf Dachanlagen — vereinfachte Genehmigung, Vergütungsstabilität für Bestand.
→ EEG § 25, §§ 38h/48 · BMWK Solarpaket I (Dachanlagen z. T. unter EU-Genehmigungsvorbehalt)
Bei Leistungserhöhung > 30 % oder Wechselrichter-Tausch oft erneute Netzverträglichkeitsprüfung erforderlich. ARO koordiniert die Anmeldung beim VNB inkl. Konformitätsnachweisen.
→ VDE-AR-N 4105 (NS), 4110 (MS)
SSG
Solarspitzengesetz 2025
Für Neuanlagen 2–25 kWp ohne intelligentes Messsystem (iMSys) gilt eine Einspeisebegrenzung auf 60 % der installierten Leistung; ab 25 kWp ist iMSys ohnehin Pflicht. Bei Repowering großer Anlagen ist die Steuerbarkeit nach § 9 EEG zentral — wir berücksichtigen sie in der Auslegung.
→ BNetzA · Steuerbarkeit § 9 EEG
VdS
VdS 6023 / Versicherer
Repowerte Anlagen müssen für die Sachversicherung neu deklariert werden. Versicherer verlangen häufig: Inbetriebnahmeprotokoll nach DIN VDE, thermographische Eingangsmessung, BG-konforme DGUV-V3-Prüfung.
→ VdS 6023 · DIN VDE 0126-23
Demontagephase ist arbeitsschutzrelevant: PSA gegen Absturz, Spannungsfreiheit nach 5 Sicherheitsregeln, Recyclingpfad für Altmodule. ARO setzt BG-konforme Demontage-Konzepte um.
→ DGUV V3 · BGI 5189 · ElektroG
EU
EU Solar Strategy / RED III
Mit RED III gelten beschleunigte Genehmigungsverfahren für Repowering von Erneuerbaren in „Renewable Acceleration Areas". Maximal 6 Monate Verfahrensdauer für Bestandsstandorte.
→ RED III Art. 16c · EU Solar Strategy